Hier werden die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen des Bundes oder des Kanton Bern rund um das Thema Energie aufgeführt.
Ersatzpflicht Elektroheizungen per 31.12.2031
Per Ende des Jahres 2031 müssen alle bestehenden Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung ersetzt worden sein. Dies betrifft ebenfalls Infrarotheizungen und mobile Heizgeräte zum einstecken, sofern diese als Hauptheizung verwendet werden. Erlaubt sind demnach beispielsweise elektrische Zusatzheizungen im Bad oder solche in einzelnen Räumen, die nicht als Hauptheizung verwendet werden. Verboten sind:
- Elektrospeicherheizungen zentral
- Elektrospeicherheizungen dezentral (einzelne Öfen in jedem Raum)
- Elektro-Widerstandsheizung im Fussboden
- Mobile Elektroöfen, die als Hauptheizung dienen
Dieses Gesetz trat am 01.01.2012 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von 20 Jahren. Ebenso verboten ist die Neuinstallation solcher Geräte. Die gesetzliche Grundlage ist geregelt in Art. 40 KEnG und Art. 72 KEnG
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen ist der Eigentümer / die Eigentümerin.
Ersatzpflicht bestehender zentraler Elektroboiler per 31.12.2042
Per Ende des Jahres 2042 müssen alle bestehenden zentralen Elektroboiler ersetzt worden sein. Als zentraler Elektroboiler gilt beispielsweise jener in einem Einfamilienhaus oder ein im Keller stehender in einem Mehrfamilienhaus, der von mehreren Einheiten benutzt wird. Stockwerk-Elektroboiler sind von dieser Massnahme ausgenommen. Dieses Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von 20 Jahren. Die gesetzliche Grundlage ist geregelt in Art. T1-1 KEnG (Übergangsbestimmung).
Befreit von der Ersatzpflicht sind zentrale Elektroboiler mit weniger als 100 Liter Inhalt oder solche, bei denen die Wassererwärmung mit mindestens 50% erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung erfolgt. Die Befreiung ist in Art. 21a KEnV geregelt.
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen ist der Eigentümer / die Eigentümerin.
Meldepflicht Wärmeerzeugerersatz
Jeder Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig – unabhängig von Gebäudekategorie oder Heizsystem. Als Ersatz des Wärmeerzeugers zählt nicht nur der Ersatz des kompletten Heizsystems, sondern auch einzelnen Teilen davon. Dazu zählt der Ersatz von:
- gesamter Wärmeerzeuger
- Kessel
- Brenner, wenn älter als 10 Jahre
- Kamin
- Öltank
Eine Meldung ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche Baubewilligung nicht und erfolgt via “eBau” an die Standortgemeinde.
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen ist der Eigentümer / die Eigentümerin.
Anforderungen Wärmeerzeugerersatz
An den Ersatz eines Wärmeerzeugers werden im Kanton Bern Anforderungen gestellt, sofern das Gebäude älter ist als 20 Jahre (ab Datum des Baubewilligung des Gebäudes). Von den Anforderungen befreit sind zudem Gebäude, die in der GEAK-Kategorie “Gesamtenergieeffizienz” die Stufe D erreichen.
Wollen Sie ihre alte Heizung durch ein erneuerbares System ersetzen, gibt es keine weiteren Anforderungen. Als erneuerbar gelten Holzheizungen, Wärmepumpen (Luft, Wasser oder Erdsonde) oder ein Fernwärmeanschluss mit einem Anteil von mindestens 75% erneuerbarer Energie. Für den Ersatz einer Elektro-, Öl- oder Gasheizung durch ein erneuerbares System gibt es zudem einen Förderbeitrag.
Wollen oder können Sie Ihre Heizung nicht durch ein erneuerbares System ersetzen gilt es, eine der untenstehenden 12 Standardlösungen umzusetzen. Als Hilfestellung dient die “Vollzugshilfe Wärmeerzeugerersatz” mit genauen Umschreibungen der Anforderung.
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen ist der Eigentümer / die Eigentümerin.
Sanierungsvorhaben
Planen Sie eine energetische Sanierung Ihres Gebäudes? Dann ist es wichtig, vorgängig einen GEAK-Plus erstellen zu lassen und das Fördergesuch vor Ausführung der Sanierung zu stellen – ansonsten kann ein allfälliger Förderbeitrag nicht ausbezahlt werden.
Wichtig ist ebenfalls anzumerken, dass ein Fördergeld für Sanierungsvorhaben über den GEAK-Klassenaufstieg nur dann vorgesehen ist, wenn das Gebäude nach der Sanierung nicht mehr fossil oder mittels einer Elektroheizung beheizt wird.
Für die Erstellung eines GEAK-Plus ist bereits ein Fördergeld vom Kanton Bern vorgesehen – unabhängig davon, ob eine Sanierung ausgeführt wird oder nicht. Das Fördergeld beträgt:
- CHF 1’000.- für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser
- CHF 1’5000.- für Mehrfamilienhäuser, Verwaltung, Schule, Restaurant etc.